Mit 01.01.2010 tritt das neue Familienrechtsänderungsgesetz in Kraft. Damit werden wesentliche Neuerungen im Bereich des Ehegesetzes eingeführt.
Insbesondere wird die Möglichkeit erweitert, Vereinbarungen bezüglich der Aufteilung des ehelichen Vermögens, insbesondere der Ehewohnung abzuschließen.
Eine Vereinbarung über die ehelichen Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung kann nur in der Form eines Notariatsaktes Gültigkeit erlangen, für alle übrigen Vereinbarungen über das eheliche Gebrauchsvermögen bedarf es der Schriftform.
Das Gericht kann eine solche Vereinbarung unter Umständen abändern, z.B. wenn diese zum „Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung“ den anderen Teil in unzumutbarer Weise benachteiligt oder für die Deckung der Lebensbedürfnisse des anderen Ehegatten oder des gemeinsamen Kindes nicht ausreichend gesorgt ist bzw. deren Lebensverhältnisse sich durch die Vereinbarung merklich verschlechtern würden.
Weiters wird bei der Aufteilung insbesondere die „Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse“, die „Dauer der Ehe“ und die zuvor erfolgte rechlichte Beratung berücksichtigt.
In die Aufteilung werden bei zukünftigen Verfahren nur mehr jene Sachen miteinbezogen, für die eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde. Dadurch kann die Ehewohnung sogar aus dem Aufteilungsverfahren ausgeschlossen werden.
Eine solche Vereinbarung kann allerdings nur dann geschlossen werden, wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem „Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe“ geschlossen wurde.
Mit dem Familienrechtsänderungsgesetz 2009 werden die veralterten Rechtsinstitute, Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe, Witwengehalt, Advitalitätsrecht und die Einkindschaft aufgehoben.
Forderungen von Ausstattungen verjähren ab 01.01.2010 nach drei Jahren.
Mag.Dr. Erich Keber Rechtsanwalt Kaufmannstraße 2 6020 Innsbruck Innsbruck / Tirol