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Ersatz der Kosten einer alternativen Behandlungsmethode

In seiner Entscheidung vom 19.05.2009 hat der OGH ausgesprochen, dass der Schädiger auch die Kosten einer alternativen Behandlungsmethode (Außenseitermethode), gegenständlich die Delfintherapie, zu ersetzen hat, wenn zunächst eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolglos versucht wurde und sodann eine alternative Behandlungsmethode erfolgreich war.

Ein Kostenersatz für eine Außenseitermethode kann immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbar Erfolg versprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln und ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb. Da im gegenständlichen Fall durch diese Delfintherapie die festgestellten Verbesserungen des Patientenzustandes durchaus einen beachtlichen Fortschritt darstellten, waren sohin auch diese Kosten vom Schädiger zu übernehmen.

Mag. Johannes Kerschbaumer Rechtsanwalt
Georg Coch-Platz 3/2/6
1010 Wien
1. Bezirk / Wien

 
 
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