Mit der am 19.08.2010 in Kraft getretenen Ärztegesetz-Novelle wurde für Ärzte die rechtliche Grundlage für die Errichtung einer Gruppenpraxis in Form einer GmbH geschaffen. Bislang konnten Gruppenpraxen nur in der Rechtsform der Offenen Gesellschaft errichtet werden. Damit ist es möglich, dass Ärzte (auch aus verschiedenen Fachgebieten) gemeinsam Leistungen im Rahmen einer ambulanten Versorgung erbringen. Ein Zusammenschluss von Ärzten mit Zahnärzten ist (derzeit) nicht möglich. Hingegen können Zahnärzte auch Gruppenpraxen in der Rechtsform einer GmbH errichten.
Zu beachten ist bei der Gründung, dass die Firma der Ärzte-GmbH den Namen eines Gesellschafters und die Fachrichtung enthalten muss. Die Ärzte-GmbH muss mindestens 2 Gesellschafter haben. Eine Ein-Mann-Gründung ist daher nicht möglich. Weiters dürfen als Gesellschafter nur zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören. Die Gesellschafter sind zur persönlichen Berufsausübung in der Ärzte-GmbH verpflichtet. Eine „reine Kapitalbeteiligung“ ist nicht möglich. Jeder Gesellschafter ist zum Abschluss von Behandlungsverträgen berechtigt, auch wenn er nicht Geschäftsführer der GmbH ist. Die Einhaltung der Bestimmungen des Ärztegesetzes ist im Gesellschaftsvertrag verpflichtend festzulegen.
Erst wenn ein Gesamtvertrag für Gruppenpraxen mit der örtlichen zuständigen Gebietskrankenkasse vorliegt, werden die ersten Ärzte-Gruppenpraxen zugelassen.
Mag.Dr. Erich Keber Rechtsanwalt Kaufmannstraße 2 6020 Innsbruck Innsbruck / Tirol