Mit 1.1.2008 tritt die jüngste Novellierung des Arbeitszeitgesetzes in Kraft. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Teilzeitarbeit, für die ein Mehrarbeitszuschlag von 25% eingeführt wird. Teilzeitarbeit liegt dann vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden oder die durch Kollektivvertrag festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.
Teilzeitbeschäftigten steht zukünftig für geleistete Mehrarbeitsstunden unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrarbeitszuschlag von 25% ihres Stundenlohnes bzw. –gehalts zu, wenn sie regelmäßig zur Mehrarbeit herangezogen werden. Allerdings kann durch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten die Zahlung eines solchen Mehrarbeitszuschlages vermieden werden.
So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass Mehrarbeitsstunden innerhalb des laufenden Quartals oder eines anderen dreimonatigen Zeitraumes, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich abgebaut werden. Ein solcher Zeitausgleich hat im Verhältnis 1:1 zu erfolgen. Nur wenn am Ende dieses dreimonatigen Durchrechnungszeitraumes noch ein Zeitguthaben besteht, ist dieses mit einem Zuschlag von 25% der Grundstundenvergütung auszubezahlen. Falls dies vereinbart wurde, kann auch ein entsprechender Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,25 gewährt werden.
Besteht im Betrieb eine Gleitzeitregelung, ist der Arbeitgeber flexibler. Mehrarbeitsstunden sind nämlich nicht zuschlagspflichtig, wenn die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Da weder die Dauer der Gleitzeitperiode noch die Höhe der in die nächste Gleitzeitperiode übertragbaren Zeitguthaben beschränkt ist, können verhältnismäßig lange Zeiträume geschaffen werden, in denen die Mehrarbeit im Verhältnis 1:1 abgebaut werden kann.
Ist ein Mehrarbeitszuschlag zu bezahlen, so ist dieser analog der Berechnungsmethode für Überstundenzuschläge zu berechnen. Wenn durch die Mehrarbeit auch die Grenze der Normalarbeitszeit überschritten wurde, ist zu beachten, dass eine Kumulation von Zuschlägen nicht zulässig ist. In diesem Fall gebührt der jeweils höchste Zuschlag. Wurde die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung reduziert, so sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei. Sieht beispielsweise ein Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 Stunden vor, wobei die 39. und 40. Wochenstunde zuschlagsfrei sind, sind für Arbeitnehmer mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 20 Stunden die 21. und die 22. Wochenstunde ebenfalls zuschlagsfrei. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, anstelle eines Mehrarbeitszuschlages in Form von Geld die Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,25 zu vereinbaren. Auch kann Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 und Ausbezahlung des Zuschlages von 25% in Geld vereinbart werden.
Neu ist schließlich die Verpflichtung des Arbeitgebers, jede Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren. Durch dieses Schriftformgebot soll Beweisproblemen vorgebeugt werden, die daraus entstehen können, dass sich mit der Änderung des Arbeitszeitausmaßes künftig auch die Grenze für das Anfallen oder Nichtanfallen des Mehrarbeitszuschlages verändert.
Autor: DDr. Angela Perschl, Rechtsanwältin Wipplingerstraße 31/4, A-1010 Wien Tel.: +43 1 / 890 27 64, Fax: +43 1 / 890 27 64 15 E-mail: office@ra-perschl.at, Web: www.ra-perschl.at DVR: 2112471, UID: ATU 62063812