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Aktiengesellschaft (AG)

Allgemeines

Die Satzung bedarf notarieller Beurkundung!

Firma

Die Eintragung in das Firmenbuch ist Pflicht und ist konstitutiv, d.h. die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch.

In der Regel ist nur die Gründung einer Sachfirma zulässig

Haftung

Das Grundkapital der AG beträgt mindestens 70.000 EUR.

Es besteht keine Gesellschafterhaftung, d.h. es haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen

Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder haften (zwingend und solidarisch) der Gesellschaft bei Verschulden, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Das DienstnehmerhaftpflichtG gilt nicht!

Massstab der Haftung ist ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter; primär haftet bei Ressortverteilung das zuständige Mitglied, die anderen trifft jedoch eine Überwachungspflicht.

Persönliche Haftung Dritten, insbesondere Gläubigern gegenüber bei deliktischem Verhalten, zB. Krida; die Bewilligung einer rechtswidrigen Handlung durch den Aufsichtsrat befreit nicht von der Haftung!

Haftung Gläubigern gegenüber besteht auch dann, wenn der Schaden der Gesellschaft auf Grund eines gesetzmässigen Hauptversammlungsbeschlusses eintrat und Ersatz von der AG nicht erzielt werden kann.

Sozialversicherung

Vorstandsmitglieder sind nach ASVG versicherungspflichtig.

Steuern

Für die AG besteht Körperschaftsteuerpflicht der Gesellschaft, diese beträgt 34 %.

Für ausgeschüttete Gewinnanteile maximal 25 % KeSt beim Aktionär.

Organe

Organe sind der Vorstand, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung, Abschlussprüfer und Beiräte.

Vorstand:

Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf höchstens 5 Jahre gewählt, Wiederbestellung ist möglich, Widerruf der Bestellung kann nur aus wichtigem Grund durch einen Aufsichtsratsbeschluss erfolgen (zB. wegen Misstrauensvotum der Hauptversammlung).

Beruft der Aufsichtsrat den Vorstand trotz eines entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses nicht ab, kann der Aufsichtsrat selbst mit ¾-Mehrheit von der Hauptversammlung abberufen werden.

Es besteht Weisungsfreiheit gegenüber Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Aufsichtsrat

Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung der Geschäftsführung, weiters die Bestellung und Abberufung des Vorstandes. Maximal 1/3 der Aufsichtsratmitglieder kann von den Aktionären laut Satzung entsendet werden. Es besteht Drittelparität der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Mindestens 3 Sitzungen pro Geschäftsjahr müssen abgehalten werden. In der Praxis werden häufig Ausschüsse zur Vorbereitung wichtiger Beschlüsse gebildet. Bestimmte Geschäfte können laut Satzung der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten bleiben (s. insbesondere §95 Abs 5 AktG).

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung beschliesst über grundlegende Fragen, wie Satzungsänderungen, Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrates und des Abschlussprüfers, Gewinnverteilung.
Im Gegensatz zur GmbH hat die Hauptversammlung kein unmittelbares Weisungsrecht an die Geschäftsführung (Vorstand); die Satzung darf keine zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte normieren, sehr wohl kann aber der Vorstand oder Aufsichtsrat etwa heikle Angelegenheiten der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorbehalten.

Der Beschluss über die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bedeutet nach herrschender Meinung keinen Verzicht auf allfällige Ersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber.

Die Hauptversammlung kann von einer Minderheit von 5 % des Grundkapitals einberufen werden; 10 % des Grundkapitals können eine Sonderprüfung verlangen sowie die Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder durchsetzen.

Abschlussprüfer

Die Aufgabe liegt in der Kontrolle der Rechnungslegung. Der Abschlussprüfer wird von der Hauptversammlung gewählt.

Beiräte

Diese sind möglich, dürfen aber nicht die Aufgaben des Aufsichtsrates oder eines anderen obligatorischen Organes übernehmen, sie haben also nur vermittelnde und beratende Funktionen.

Vorteile und Nachteile der AG

Vorteile
Der grosse Vorteil der AG liegt in der leichten Übertragbarkeit der Anteile. Weiters gilt die beschränkte Haftung aller Gesellschafter auf deren Einlagenhöhe. Das Stimmrecht besteht idR in der Höhe der Beteiligung am Stammkapital.

Nachteile
Zum wesentlichen Nachteil der AG zählen die hohen Gründungskosten; die AG ist in ihrer Struktur auf Grossunternehmen zugeschnitten. Auch die sehr hohen laufende Kosten dürfen nicht ausser Acht gelassen werden.

 

verfasst durch
Fürsprecher Roland Padrutt
Rechtsanwalt

Roland Padrutt
Rechtsanwalt
Martin Schwaller
Rechtsanwalt/Notar
Bachstrasse 2
Postfach
CH – 5600 Lenzburg 1
Telefon +41 62 886 97 70
Telefax +41 62 886 97 71
E-Mail padrutt@roland-padrutt.ch
Website www.roland-padrutt.ch

Unternehmensformen nach österreichischem Recht

1. Einzelunternehmung

2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

3. Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) - Offene Handelsgesellschaft (OHG)

4. Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) - Kommanditgesellschaft (KG)

5. Stille Gesellschaft

6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

7. GmbH & Co KG

8. Aktiengesellschaft (AG)

9. tabellarischer Vergleich

 
 
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Kurzinfo zu dieser Seite!

 
     
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