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Aufklärungspflicht über Retrozession

In einer Grundsatzentscheidung hat sich der OGH erstmals zu Kick-back-Provisionen geäußert und einem Anleger, der nicht ausreichend über das zu erwartende Risiko aufgeklärt wurde, Schadenersatz zugesprochen.

Im gegenständlichen Fall (OGH 7.11.2007, 6 Ob 110/07f) hatte ein Anleger einen Teil seines Vermögens bei einer österreichischen Bank in einem Fonds mit 75% festverzinslichen Wertpapieren und einem Aktienanteil von 25% veranlagt. Als aus einem Verlustbeteiligungsmodell rund 10 Mio ATS frei werden sollten, fanden mehrfach Gespräche des Anlegers mit der Bank statt.

Trotz Hinweises seitens der Bank, dass bei einer Aktienveranlagung ein 100%iger Verlust eintreten könne, legte sich der Anleger ausdrücklich auf eine Strategie mit 50% Aktienanteil fest. Mit der Bank schloss er einen Vermögensverwaltungsvertrag ab, in dem u.a. geregelt war, dass eine allfällige Retrozession dem Vermögensverwalter zustehe.

Über die Bedeutung des Begriffes Retrozession bzw. „Kick-back“ – nämlich Vereinbarungen des Vermögensverwalters mit der Depotbank, wonach dieser für die Veranlassung von Wertpapiergeschäften Provisionen erhält, die letztendlich vom Kunden gezahlt werden – wurde hierbei nicht gesprochen.

Verständliche Aufklärung
Der OGH führte in seiner Entscheidung aus, dass den Vermögensverwalter bereits nach § 1009 ABGB eine umfassende Interessenwahrungs- und Treuepflicht treffe und dieser dem Kunden die Retrozessionsvereinbarung vor Vertragsabschluss offenzulegen habe.
Diese Aufklärung sei deshalb unbedingt notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt offenzulegen. Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse des Vertragspartners selbst einzuschätzen.
Weiters müsse die Aufklärung in einer verständlichen Form erfolgen, wobei bei der Verwendung von Fachausdrücken Vorsicht angebracht sei. Das Gebot der Verständlichkeit im Wertpapieraufsichtsgesetz entspreche jenem der Transparenz in AGB und Vertragsformblättern gegenüber Konsumenten nach dem Konsumentenschutzgesetz.

Die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden sind demnach individuell zu berücksichtigen. Was eine Retrozession ist, müsse ein Bankkunde nicht wissen, zumal das Wort laut Duden etwas anderes bedeute als im Bankgeschäft.
Der OGH verweist im Zuge seiner Ausführungen auch auf die Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG, die durch das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) 2007 in Österreich umgesetzt wurde.

WAG 2007
Diese Richtlinie strebe an, dass Wertpapierdienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden erbracht werden, und versuche, jeglichen Einfluss auf die Beratungs- und Empfehlungstätigkeit durch Geldzahlungen hintanzuhalten.
Obwohl das zwischenzeitig mit 1.11.2007 in Kraft getretene WAG 2007 ausdrücklich die Voraussetzungen einer zulässigen Vereinbarung von Retrozessionen bzw. der Gewährung und Annahme von Vorteilen in § 39 regelt, ändert dies nicht an der Aussagekraft der gegenständlichen Entscheidung, die den Inhalt der erforderlichen Aufklärung näher umschreibt.

Autor: DDr. Angela Perschl, Rechtsanwältin
Wipplingerstraße 31/4, A-1010 Wien
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