Sind Sie sich über die Scheidung einig, können Sie diese jederzeit gemeinsam beim Gericht beantragen. Gelingt es Ihnen, sich über alle Scheidungsfolgen zu verständigen, legen Sie eine entsprechende Vereinbarung vor. In dieser müssen Sie erklären, dass Sie sich über die wirtschaftlichen Folgen einig sind, zum Beispiel über die Teilung der Vermögenswerte oder die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen. Sie müssen ausserdem gemeinsame Anträge bezüglich der Kinder unterbreiten. Darauf hört Sie das Gericht sowohl gemeinsam als auch getrennt an. Nach einer Bedenkfrist von zwei Monaten müssen Sie Ihren Scheidungswillen und die Vereinbarung bestätigen, worauf die Scheidung ausgesprochen wird.
Sind Sie sich zwar über die Scheidung einig, jedoch nicht über alle Scheidungsfolgen, erklären Sie, dass das Gericht die strittigen Punkte beurteilen soll. Sie werden anschliessend angehört und müssen Ihren Scheidungswillen ebenfalls nach einer zweimonatigen Bedenkfrist bestätigen. Danach haben Sie sich zu den strittigen Angelegenheiten zu äussern, worauf das Gericht das Scheidungsurteil erlässt.
Sind Sie sich über die Scheidung nicht einig, können Sie auf Scheidung klagen, sofern Sie im Zeitpunkt der Klageeinreichung seit 2 Jahren getrennt (Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes) leben. Vor Ablauf der 2-jährigen Trennungszeit können Sie die Scheidung nur verlangen, wenn Ihnen als Ehefrau oder als Ehemann die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft aus schwerwiegenden Gründen, für die Sie nicht verantwortlich sind, nicht zugemutet werden kann.
Bei der Scheidung teilt das Gericht die elterliche Sorge der Mutter oder dem Vater zu. Diejenige Person, der die elterliche Sorge entzogen wird, hat Anspruch auf ein angemessenes Besuchsrecht und muss für die Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlen. Sie soll ausserdem über besondere Ereignisse im Leben ihrer Kinder informiert und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung der Kinder wichtig sind, angehört werden. Ferner darf sie bei Drittpersonen, die an der Betreuung beteiligt sind, direkt Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung der Kinder einholen, beispielsweise bei Das Scheidungsrecht regelt die Auflösung der Ehe und die Scheidungsfolgen.
(Wenn Sie sich trennen möchten, muss es allerdings nicht gleich zur Scheidung kommen. Sie können zunächst einmal den gemeinsamen Haushalt auflösen. Dies kann im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen oder einseitig beim Eheschutzgericht verlangt werden. Dieses versucht bei Uneinigkeit zu schlichten und regelt nötigenfalls auch die Folgen des Getrenntlebens.)
Auf gemeinsamen Antrag kann Ihnen das Gericht das gemeinsame Sorgerecht belassen. Dazu müssen Sie in einer Vereinbarung die Betreuung der Kinder und die Aufteilung der Unterhaltskosten regeln. Ausserdem muss das gemeinsame Sorgerecht mit dem Kindeswohl vereinbar sein.
Erscheint es wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen gerechtfertigt, teilt das Gericht die Familienwohnung der Frau oder dem Mann zu. Für eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag können zum Beispiel gesundheitliche oder berufliche Gründe sprechen. Handelt es sich um ein Eigenheim, das nur der Frau oder nur dem Mann gehört, darf das Gericht der anderen Person ein befristetes Wohnrecht einräumen. Diese ist allerdings verpflichtet, dafür eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, zum Beispiel einen Mietzins.
Wenn Sie nach der Scheidung aus gewissen Gründen nicht selbst für Ihren Unterhalt aufkommen können – etwa wegen der Betreuung von kleinen Kindern oder weil Sie wegen der Ehe auf eine berufliche Ausbildung verzichtet haben –, so können Sie bei der Scheidung von Ihrem Ehemann bzw. Ihrer Ehefrau einen angemessenen Unterhaltsbeitrag verlangen.
Kommt Ihr früherer Ehemann bzw. Ihre frühere Ehefrau der Unterhaltspflicht nicht nach, wenden Sie sich an die Vormundschaftsbehörde. Diese unterstützt Sie, die Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Ausserdem können
Wie die Vermögen von Frau und Mann bei der Scheidung geteilt werden, bestimmt das Ehegüterrecht.
Bei der Scheidung kommen die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben grundsätzlich beiden Eheleuten je zur Hälfte zu Gute. Was Sie bei der Scheidung erhalten, wird grundsätzlich nicht bar ausbezahlt, sondern muss weiterhin für die berufliche Vorsorge verwendet werden, d.h. in der Regel auf ein Freizügigkeitskonto einbezahlt.
Bezieht jedoch einer der Parteien bereits Leistungen aus der beruflichen Vorsorge kann keine Teilung mehr vorgenommen werden. Die dem anderen Partner dadurch entgangenen Leistungen müssen in diesem Fall anderweitig abgegolten werden, zum Beispiel durch eine längere und/oder höhere Unterhaltsleistung und/oder durch eine höhere güterrechtliche Abfindung.
Haben Sie bei der Heirat den Namen Ihres Mannes bzw. Ihrer Frau angenommen, können Sie diesen Namen behalten. Wünschen Sie wieder Ihren früheren Namen zu tragen, müssen Sie dies dem Zivilstandsamt innert eines Jahres nach der Scheidung mitteilen.
Als Frau behalten Sie das Bürgerrecht, das Sie durch die Heirat erworben haben. Sie verlieren es aber, wenn Sie wieder heiraten.
Nach der Scheidung sind die Eheleute nicht mehr gegenseitig erbberechtigt. Auch gegenseitige Ansprüche aus einem Testament oder einem Erbvertrag erlöschen. Möchten Sie einander trotzdem erblich begünstigen, müssen Sie nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschliessen bzw. diese erneuern.
Geschiedenen Eheleuten wird empfohlen, unmittelbar nach der Scheidung das so genannte Einkommenssplitting bei der AHV zu verlangen. Das bedeutet, dass für die Berechnung der Altersrente die Einkommen, die Sie während der Ehe erzielt haben, zusammengezählt und hälftig auf Sie beide aufgeteilt werden. Das Gesuch um Einkommensteilung können Sie allein oder gemeinsam bei einer AHV-Ausgleichskasse einreichen, an die Sie Beiträge bezahlt haben. Stirbt Ihr früherer Ehemann bzw. Ihre frühere Ehefrau, haben Sie trotz der Scheidung unter Umständen Anrecht auf eine Witwen- bzw. Witwerrente der AHV. Weitere Auskünfte dazu erteilt Ihnen Ihre AHV-Ausgleichskasse. Als geschiedene Frau können Sie ausserdem gegenüber der Pensionskasse Ihres verstorbenen früheren Ehemannes unter bestimmten Voraussetzungen einen Rentenanspruch geltend machen. Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Pensionskasse.
Personen mit Wohnsitz im Ausland können unter gewissen Voraussetzungen in der Schweiz die Scheidung verlangen.
Unter welchen Voraussetzungen kann man die Scheidung in der Schweiz verlangen??
Eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit kann die Scheidung bei den Gerichten verlangen, die der Kanton des Wohnsitzes des Ehegatten oder der Ehegattin in der Schweiz bezeichnet.
Eine Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in der Schweiz kann die Scheidung bei den durch den Kanton ihres Wohnsitzes bezeichneten Gerichten verlangen.
Eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in der Schweiz kann die Scheidung bei den durch den Kanton ihres Wohnsitzes bezeichnete Gerichten verlangen.
Wohnt das Ehepaar im Ausland, kann es die Scheidung grundsätzlich nicht in der Schweiz einreichen. Wenn es jedoch unmöglich oder unzumutbar ist, die Scheidung am ausländischen Wohnsitz zu verlangen, so kann die Scheidungsklage beim zuständigen Gericht im Heimatkanton des einen oder anderen Eheteils eingereicht werden.
Im Ausland vorgenommene Ehescheidungen werden in der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen anerkannt.
Die im Ausland vorgenommenen Ehescheidungen werden in der Schweiz normalerweise anerkannt, wenn sie von folgenden Stellen ausgesprochen oder anerkannt worden sind:
- Von den Behörden des Staates, in welchem die Verheirateten Wohnsitz haben,
- Von den Behörden des Staates, in welchem sie gewöhnlich wohnen,
- Von den Behörden des Staates, dessen Staatsangehörige die Verheirateten sind.
Zusätzliche Voraussetzungen müssen allerdings für die Anerkennung einer Ehescheidung in der Schweiz erfüllt sein, wenn keiner der Eheleute oder nur derjenige, welcher die Scheidung verlangt, die Staatsangehörigkeit des Staates hat, in welchem das Scheidungsurteil gefällt worden ist. Die im Ausland ausgesprochene Scheidung darf überdies nicht der schweizerischen öffentlichen Ordnung offensichtlich widersprechen (z.B. kann sich die Ehegattin der Anerkennung einer Verstossung nach muslimischem Recht in der Schweiz widersetzen, wenn gewisse ihrer Verfahrensrechte nicht beachtet worden sind). Grundsätzlich werden die im Ausland vorgenommenen Ehescheidungen durch die ausländischen Behörden nicht direkt den schweizerischen Behörden mitgeteilt, ausser bei folgenden Staaten: Deutschland, Österreich und Italien.
Eintragung der im Ausland vorgenommenen Ehescheidungen in den schweizerischen Zivilstandsregistern.
Wenn mindestens ein Eheteil die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt, kann die im Ausland ausgesprochene Scheidung in den schweizerischen Zivilstandsregistern eingetragen werden. Um die ausländische Scheidung in den Registern der schweizerischen Heimatgemeinde eintragen zu lassen, ist das Scheidungsurteil im Original der schweizerischen Vertretung am Ort der Ehescheidung oder der kantonalen Aufsichtsbehörde am Heimatort zuzustellen. Falls es unmöglich ist oder vom Interessierten vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, Originaldokumente zu erhalten, sendet die schweizerische Vertretung im Ausland Kopien, welche mit einem Konformitätsnachweis versehen sind. Die Bestimmungen betreffend ausländischer Dokumente finden diesfalls Anwendung.
Handbuch zum Schweizerischen Ehe- und Erbrecht
Die Eheschliessung
Rechte und Pflichten der Eheleute
Das Ehegüterrecht
Das Erbrecht
Die Ehescheidung
verfasst durch Fürsprecher Roland Padrutt Rechtsanwalt