Die persönlichen Voraussetzungen: nach Gesetz volljährig bzw. mindestens 18 Jahre alt keine nahe Verwandtschaft zwischen Braut und Bräutigam (Geschwistern, Halbge-schwistern, Stiefelternteil und Stiefkind) bei Vormundschaft, Zustimmung des Vormundes
Für die Trauung ist beim Zivilstandsamt am Wohnsitz der Braut oder des Bräutigams ein Gesuch einzureichen, dem gewisse Dokumente beigelegt werden müssen. Bei Schweizer Staatsbürgern sind dies: eine Wohnsitzbescheinigung (ausgestellt von der Einwohnerkontrolle bzw. vom Personenmeldeamt), einen Personenstandsausweis (ausgestellt vom Zivilstandsamt des Heimatortes).
Als ausländischen Staatsbürgern müssen in der Regel folgende Papiere eingereicht werden: eine Wohnsitzbescheinigung (Ausländerausweis), Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Familienzugehörigkeit, Zivilstand und Staatsangehörigkeit.
Mit der Gesuchseinreichung müssen die Brautleute dem Zivilstandsbeamten persön-lich erklären, dass sie alle Heiratsvoraussetzungen erfüllen und dass keine Ehehin-dernisse vorliegen. Daraufhin prüft das Zivilstandsamt das Gesuch und teilt den Brautleuten schriftlich mit, ob die Trauung erfolgen kann.
Wollen die Brautleute auf einem anderen Zivilstandsamt getraut zu werden, erhalten sie eine Trauungsermächtigung ausgestellt.
Die zivile Trauung findet in einem amtlichen Trauungslokal des ausgewählten Zivilstandsamtes statt, und zwar frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate nach Ausstellung der Trauungsermächtigung.
Die zivile Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei mündigen Zeugen statt, welche die Brautleute in der Regel selbst bestimmen.
Im Trauungslokal fragt der Zivilstandsbeamte, ob die Brautleute die Ehe mit-einander eingehen wollen. Bejahen beide die Frage, wird die Ehe als geschlos-sen erklärt. Danach müssen die Brautleute und die Trauzeugen die Eintragung im Eheregister unterzeichnen. Unmittelbar nach der Trauung erhalten die Brautleute das Familienbüchlein, in das jede familiäre Änderung eingetragen wird.
Eine kirchliche Trauung ist nicht erforderlich. Für die Gültigkeit der Eheschlies-sung ist ausschliesslich der zivile Akt vor dem Standesamt massgebend.
Es ist jedoch üblich und steht den Brautleuten frei, sich auch kirchlich trauen zu lassen. Die kirchliche Hochzeit darf jedoch erst nach der Ziviltrauung stattfin-den.
Bei sogenannten gemischt religiösen Ehen muss zum Beispiel der katholische Partner für die kirchliche Trauung eine Dispens des zuständigen Bischofs ein-holen.
Handbuch zum Schweizerischen Ehe- und Erbrecht
Die Eheschliessung
Rechte und Pflichten der Eheleute
Das Ehegüterrecht
Das Erbrecht
Die Ehescheidung
verfasst durch Fürsprecher Roland Padrutt Rechtsanwalt