Inhaber des Unternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Inhaber bedeutet, dass die Person sowohl Eigentümer des Unternehmens als auch Pächter sein kann. Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem privaten Vermögen für die Schulden seines Unternehmens. Dadurch, dass der Unternehmer das volle Risiko trägt, steht ihm auch der Gewinn alleine zu. Dass der Inhaber dieses alleine betreibt, bedeutet noch nicht, dass er gänzlich auf sich alleine gestellt ist. Er kann Arbeitnehmer beschäftigen, also Arbeitsverträge abschliessen.
Auch die Mitarbeit seiner Familie im Unternehmen ist für ihn eine Möglichkeit, Unterstützung zu finden.
Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit der Gewerbeanmeldung bzw. Bewilligung.
Je nach Grösse und Umfang des Unternehmens ist eine Eintragung ins Firmenbuch möglich oder nicht. Das Firmenbuchgericht holt sich zur Klärung der Frage ein Gutachten der Wirtschaftskammer. Die Mindestvoraussetzung für die Protokollierung liegt derzeit in der Regel bei einem Jahresumsatz von EUR 400.000,-.
Die Führung einer Firma ist nur bei Eintragung ins Firmenbuch erlaubt. Ein nicht im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer hat seinen Vor- und Familiennamen zu verwenden. Er hat keine Firma, sondern tritt als Person auf. Es ist jedoch möglich, zusätzlich eine Phantasiebezeichnung, einen erklärenden Zusatz oder ein Logo zu verwenden. In diesem Fall ist es überlegenswert, diese Ergänzung als Marke schützen zu lassen.
Will der Einzelunternehmer einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, so benötigt er dafür eine Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein). Er muss persönlich die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erfüllen. Hat er nicht die Möglichkeit, die erforderlichen besonderen (fachlich/kaufmännischen) Voraussetzungen nachzuweisen, so kann er einen gewerblichen Geschäftsführer bestellen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sich im Betrieb betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt sein.
Ist der Einzelunternehmer gewerblich tätig - ist er also auf Grund einer Gewerbe- oder anderen Berufsberechtigung Wirtschaftskammermitglied-, so ist er nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.
Der Einzelunternehmer wird zur Einkommensteuer veranlagt; er ist verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen.
Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten privaten Vermögen.
verfasst durch Fürsprecher Roland Padrutt Rechtsanwalt
Roland Padrutt Rechtsanwalt Martin Schwaller Rechtsanwalt/Notar Bachstrasse 2 Postfach CH – 5600 Lenzburg 1 Telefon +41 62 886 97 70 Telefax +41 62 886 97 71 E-Mail padrutt@roland-padrutt.ch Website www.roland-padrutt.ch
Unternehmensformen nach österreichischem Recht
1. Einzelunternehmung
2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
3. Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) - Offene Handelsgesellschaft (OHG)
4. Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) - Kommanditgesellschaft (KG)
5. Stille Gesellschaft
6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
7. GmbH & Co KG
8. Aktiengesellschaft (AG)
9. tabellarischer Vergleich