"Mühe" oder Sachen werden zum "gemeinsamen Nutzen" vereinigt. Es werden also entweder Arbeitsleistungen oder/und sonstige vermögenswerte Sachen bzw. Rechte zum gemeinsamen Erwerb in die Gesellschaft eingebracht.
Die GesbR ist nicht möglich für den Betrieb eines "Vollhandelsgewerbes" - insofern liegt eine Personenhandelsgesellschaft ex lege vor. Der Vertragsabschluss ist völlig formfrei, also auch konkludent, möglich.
Die Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Eingebrachte, nicht bloss zur Nutzung überlassene Sachen, stehen im schlichten Miteigentum der Gesellschafter.
Eine Ausnahme besteht im Umsatzsteuerrecht - hier besitzt auch die GesbR quasi Rechtspersönlichkeit.
Eine Eintragung in das Firmenbuch ist nicht möglich!
Eine Firma ist nicht zulässig!
Der Vor- und Zuname eines jeden Gesellschafters muss erscheinen. Der Zusatz "Ges. bürgerlichen Rechts" oder "GesbR" ist zulässig, sonstige Zusätze und Bezeichnungen sind wie bei Einzelunternehmen erlaubt.
Jeder Gesellschafter muss für jede ausgeübte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung besitzen.
Wie beim Einzelunternehmen haftet jeder Gesellschafter voll, auch mit dem Privatvermögen.
Wenn eine Gewerbeberechtigung vorhanden ist, ist jeder Gesellschafter nach GSVG versichert.
Es besteht Einkommensteuerpflicht eines jeden einzelnen Gesellschafters.
verfasst durch Fürsprecher Roland Padrutt Rechtsanwalt
Roland Padrutt Rechtsanwalt Martin Schwaller Rechtsanwalt/Notar Bachstrasse 2 Postfach CH – 5600 Lenzburg 1 Telefon +41 62 886 97 70 Telefax +41 62 886 97 71 E-Mail padrutt@roland-padrutt.ch Website www.roland-padrutt.ch
Unternehmensformen nach österreichischem Recht
1. Einzelunternehmung
2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
3. Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) - Offene Handelsgesellschaft (OHG)
4. Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) - Kommanditgesellschaft (KG)
5. Stille Gesellschaft
6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
7. GmbH & Co KG
8. Aktiengesellschaft (AG)
9. tabellarischer Vergleich