Typischerweise ist einziger Komplementär eine GmbH. Der Geschäftsführer ist häufig gleichzeitig mit bis zu 100 % als Kommanditist am Vermögen der KG beteiligt. Es gibt Steuer- und Haftungsvorteile (wie zB.: die Verlustausgleichsmöglichkeit),allerdings entstehen höhere laufende Kosten (zB.: durch Mindest-KÖSt, 2 oder 3 Bilanzen).
Die Eintragung der KG und der GmbH ist konstitutiv. Das heisst, die Gesellschaft entsteht erst durch die Eintragung in das Firmenbuch.
Die Gesellschaft muss den Namen des vollhaftenden Gesellschafters (=die GmbH) enthalten plus den Zusatz "& Co KG" (zB.: Müller GmbH & Co KG).
Gewerberechtlicher Geschäftsführer muss entweder der handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH oder ein Dienstnehmer der KG oder GmbH sein. Gewerbetreibender ist die KG.
Geschäftsführer sind - wenn sie Dienstnehmer sind - im ASVG versichert. Ansonsten können sie als sogenannte "Neue Selbständige" im GSVG versichert sein.
Es besteht volle Haftung des Komplementärs (=GmbH mit Gesellschaftsvermögen), Kommanditisten nur bis zur Höhe der Kommanditeinlage.
Es besteht Einkommensteuerpflicht bei den Kommanditisten. Für die GmbH entsteht für die Gewinne der GmbH Körperschaftsteuerpflicht. Endbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne bei den Gesellschaftern!
verfasst durch Fürsprecher Roland Padrutt Rechtsanwalt
Roland Padrutt Rechtsanwalt Martin Schwaller Rechtsanwalt/Notar Bachstrasse 2 Postfach CH – 5600 Lenzburg 1 Telefon +41 62 886 97 70 Telefax +41 62 886 97 71 E-Mail padrutt@roland-padrutt.ch Website www.roland-padrutt.ch
Unternehmensformen nach österreichischem Recht
1. Einzelunternehmung
2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
3. Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) - Offene Handelsgesellschaft (OHG)
4. Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) - Kommanditgesellschaft (KG)
5. Stille Gesellschaft
6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
7. GmbH & Co KG
8. Aktiengesellschaft (AG)
9. tabellarischer Vergleich