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Immobilienmakler

Der Entwurf für eine Abänderung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler sieht eine Herabsetzung der Provisionshöchstbeträge für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen vor. Demnach darf die Provision bei kürzer als auf drei Jahre befristeten Mietverträgen den einfachen Bruttomonatszins und bei auf drei Jahre befristeten Mietverträgen sowie bei Mietverträgen im Vollanwendungsbereich des MRG den zweifachen Bruttomonatszins nicht übersteigen.

Autor: DDr. Angela Perschl, Rechtsanwältin
Wipplingerstraße 31/4, A-1010 Wien
Tel.: +43 1 / 890 27 64, Fax: +43 1 / 890 27 64 15
E-mail: office@ra-perschl.at, Web: www.ra-perschl.at
DVR: 2112471, UID: ATU 62063812

 
 
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