Mit 21. 8. 2003 ist § 454 des Handelsgesetzbuchs (HGB – Österreich) in Kraft getreten. Damit wurde der Ersatz für bestimmte in einem Vertriebssystem geleistete Investitionen geregelt. Ein Unternehmer, der an einem vertikalen Vertriebsbindungssystem als gebundener Unternehmer oder als selbständiger Handelsvertreter teilnimmt, hat danach bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem bindenden Unternehmer Anspruch auf Ersatz von Investitionen, die er nach dem Vertriebsbindungsvertrag für einen einheitlichen Vertrieb zu tätigen verpflichtet war, soweit sie bei der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind.
Der Investitionsersatzanspruch besteht nicht, wenn
Von Bedeutung ist diese Bestimmung vor allem für KFZ-Händler, die von ihren Vertragspartnern (Importeur bzw Hersteller) zur Einhaltung zahlreicher markenspezifischer Standards vertraglich verpflichtet respektive zur Schaffung grosser Baulichkeiten angehalten werden. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses können Händler diese Investitionen vielfach nicht mehr nutzen, da für eine neue Marke andere Standards und Anforderungen gelten bzw von einer Volumensmarke auf eine Nischenmarke gewechselt wird, für die in vielen Fällen kein großer Schauraum mehr von Nöten ist.
Dr. Johannes Öhlböck LL.M. verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von KFZ-Händlern und Händlerverbänden. Er berät und vertritt Sie in KFZ-rechtlichen Fragen und ist Ihnen bei der Berechnung von Investitionsersatz-Anspruch und Ausgleichsanspruch, der Prüfung Ihrer Verträge auf Vereinbarkeit mit der KFZ-GVO und der Gestaltung der Korrespondenz mit dem Importeur behilflich.
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