Rechtsanwalt Verzeichnis - Fachartikel für Rechtsanwälte - News aus der Kanzlei
    Login  
   
 
 
 
   
  Suche Verzeichnis Österreich Verzeichnis Suche  
   
     
 


Investitionsersatzanspruch

Mit 21. 8. 2003 ist § 454 des Handelsgesetzbuchs (HGB – Österreich) in Kraft getreten. Damit wurde der Ersatz für bestimmte in einem Vertriebssystem geleistete Investitionen geregelt. Ein Unternehmer, der an einem vertikalen Vertriebsbindungssystem als gebundener Unternehmer oder als selbständiger Handelsvertreter teilnimmt, hat danach bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem bindenden Unternehmer Anspruch auf Ersatz von Investitionen, die er nach dem Vertriebsbindungsvertrag für einen einheitlichen Vertrieb zu tätigen verpflichtet war, soweit sie bei der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind.

Der Investitionsersatzanspruch besteht nicht, wenn

  • der gebundene Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dafür ein dem bindenden Unternehmer zurechenbarer wichtiger Grund vorlag,
  • der bindende Unternehmer das Vertragsverhältnis aus einem dem gebundenen Unternehmer zurechenbaren wichtigen Grund gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
  • der gebundene Unternehmer gemäß einer Vereinbarung mit dem bindenden Unternehmer die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet.
  • Der gebundene Unternehmer verliert den Anspruch, wenn er dem bindenden Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend macht. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Ansprüche auf Ersatz von Investitionen zum Nachteil des gebundenen Unternehmers im Voraus durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Zudem bleibt der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG von dieser Bestimmung unberührt.

Von Bedeutung ist diese Bestimmung vor allem für KFZ-Händler, die von ihren Vertragspartnern (Importeur bzw Hersteller) zur Einhaltung zahlreicher markenspezifischer Standards vertraglich verpflichtet respektive zur Schaffung grosser Baulichkeiten angehalten werden. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses können Händler diese Investitionen vielfach nicht mehr nutzen, da für eine neue Marke andere Standards und Anforderungen gelten bzw von einer Volumensmarke auf eine Nischenmarke gewechselt wird, für die in vielen Fällen kein großer Schauraum mehr von Nöten ist.

Dr. Johannes Öhlböck LL.M. verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von KFZ-Händlern und Händlerverbänden. Er berät und vertritt Sie in KFZ-rechtlichen Fragen und ist Ihnen bei der Berechnung von Investitionsersatz-Anspruch und Ausgleichsanspruch, der Prüfung Ihrer Verträge auf Vereinbarkeit mit der KFZ-GVO und der Gestaltung der Korrespondenz mit dem Importeur behilflich.


1040 Wien, Paniglgasse 19
http://www.raoe.at/
Tel 01 / 505 49 59

 
 
  zurück  
 
 

Kurzinfo zu dieser Seite!

 
     
  Investitionsersatzanspruch Mit 21. 8. 2003 ist § 454 des Handelsgesetzbuchs (HGB – Österreich) in Kraft getreten. Damit wurde der Ersatz für bestimmte in einem Vertriebssystem ge
 
     
     
Valid XHTML 1.0 Transitional