Rechtsanwalt Verzeichnis - Fachartikel für Rechtsanwälte - News aus der Kanzlei
    Login  
   
 
 
 
   
  Suche Verzeichnis Österreich Verzeichnis Suche  
   
     
 


Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) / Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Einleitung

Die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) besteht - so wie die OHG - aus mindestens zwei für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und auch mit ihrem Privatvermögen haftenden Gesellschaftern. Im Zweifel haben die Gesellschafter gleiche Einlagen zu leisten; die Einlage kann aber auch in der blossen Leistung von Diensten bestehen. Vom Jahresgewinn steht jedem Gesellschafter in der Regel ein seinem Anteil entsprechender Betrag zu (4 % seines Kapitalanteiles kann er auf jeden Fall beheben). Die OEG unterscheidet sich von der OHG insbesondere durch ihren Unternehmensumfang.

Unterschied OHG - OEG

Die beiden Rechtsformen unterscheiden sich insbesondere durch ihren Unternehmensumfang.

Während bei der OEG der Unternehmensumfang nicht über den eines Kleinbetriebes(-gewerbe) hinausgehen darf, muss bei der OHG binnen eines Jahres nachgewiesen werden, dass sie den Umfang eines Kleinbetriebes(-gewerbes) überschritten hat. Als Richtwert gilt in der Regel ein Jahresumsatz unter EUR 400.000.00.

Dieser Richtwert orientiert sich an den steuerlichen Buchführungsgrenzen.

Gründung

Die Gründung einer OEG setzt einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern voraus. Der Gesellschaftsvertrag ist vom Gesetz an keine Form gebunden, das heisst, er darf auch mündlich geschlossen werden: allerdings wird die Schriftform empfohlen. Die Mitwirkung eines Notars oder Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag sollten alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft geregelt werden. Dazu gehören z.B. die Geschäftsführung und –vertretung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen, Regelungen für Tod, Ausscheiden, Liquidation der Gesellschaft usw.

Firmenbuch

Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist die Personengesellschaft von den Gesellschaftern zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. In das Firmenbuch müssen alle jene Tatsachen eingetragen werden, die im Aussenverhältnis, also für alle Personen, die mit der Gesellschaft geschäftliche Kontakte haben, von Bedeutung sind (z.B. Haftung der Gesellschafter, Vertretungsbefugnis, Firma usw.).

Die OEG wird erst mit der Eintragung ins Firmenbuch existent. Vor der Eintragung gibt es eine OEG nicht.

Firma - Name des Unternehmens

Der Name der OEG hat aus mindestens einem Namen eines voll haftenden Gesellschafters und einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz zu bestehen. Der Zusatz hat OEG oder offene Erwerbsgesellschaft zu lauten. Der Zusatz „&/und Partner“ ist für gewerblich tätige Erwerbsgesellschaften nur in Verbindung mit dem Zusatz OEG oder offene Erwerbsgesellschaft möglich.

Vertretung

Vom Gesetz her ist jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Soll bei mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer (oder mehrere) von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, so ist dies im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren und im Firmenbuch einzutragen. Eine Beschränkung der Vertretungs- und/oder Geschäftsführungsbefugnis kann nie eine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern bewirken.

Gewerbeberechtigung

Will die Gesellschaft einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, so muss die Gesellschaft um eine Gewerbeberechtigung ansuchen, die auf die Gesellschaft lauten muss. Damit die Gesellschaft eine Gewerbeberechtigung erhält, ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Das kann entweder ein unbeschränkt haftender Gesellschafter sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft hat, das mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.

Sozialversicherung

Bei einer gewerblich tätigen OEG sind alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

Gesellschafter einer nicht gewerblich tätigen OEG sind als Neue Selbstständige ab einem bestimmten Jahreseinkommen ebenfalls bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

Steuern

Die OEG ist nicht einkommensteuerpflichtig, sondern es sind dies die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu entrichten. Weitere Einkünfte können bei einem Gesellschafter vorliegen, wenn er von der Gesellschaft Vergütungen (z.B. Mitarbeit, Überlassung von Wirtschaftsgütern.

Haftung

Die Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen.

 

verfasst durch
Fürsprecher Roland Padrutt
Rechtsanwalt

Roland Padrutt
Rechtsanwalt
Martin Schwaller
Rechtsanwalt/Notar
Bachstrasse 2
Postfach
CH – 5600 Lenzburg 1
Telefon +41 62 886 97 70
Telefax +41 62 886 97 71
E-Mail padrutt@roland-padrutt.ch
Website www.roland-padrutt.ch

Unternehmensformen nach österreichischem Recht

1. Einzelunternehmung

2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

3. Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) - Offene Handelsgesellschaft (OHG)

4. Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) - Kommanditgesellschaft (KG)

5. Stille Gesellschaft

6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

7. GmbH & Co KG

8. Aktiengesellschaft (AG)

9. tabellarischer Vergleich

 
 
  zurück  
 
 

Kurzinfo zu dieser Seite!

 
     
  Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) / Offene Handelsgesellschaft (OHG) Einleitung Die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) besteht - so wie die OHG - aus mindestens zwei für die Gesellschaftsschulden u
 
     
     
Valid XHTML 1.0 Transitional