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Rechte und Pflichten der Eheleute

Name der Eheleute und derer Kinder

Der Familienname

Nach der Heirat tragen beide als Familiennamen den Namen des Mannes. Die Brautleute können sich auch für den Namen der Frau entscheiden. Dazu müssen sie vor der Heirat bei der Regierung ihres Wohnsitzkantons eine Bewilligung einholen.

Nach der Trauung kann der Name nur noch unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden.

Der Doppelname der Frau oder des Mannes

Möchte die Ehefrau oder der Ehemann nicht auf ihren/seinen vorehelichen Namen verzichten, dürfen sie diesen dem Familiennamen voranstellen. Den Wunsch nach einem Doppelnamen muss dem Zivilstandsamt vor der Trauung mitgeteilt werden.

Dieser verehelichte Name wird ohne Bindestrich dem Familiennamen vorangestellt.

Der Allianzname

Beide Eheleute können neben dem Familiennamen im Alltag auch den so genannten Allianznamen verwenden. Er setzt sich aus dem Familiennamen und dem vorehelichen Namen der Frau oder des Mannes zusammen. An erster Stelle steht der Familienname, der voreheliche Name wird mit einem Bindestrich angefügt. Der Allianzname ist kein amtlicher Name und wird deshalb im Zivilstandsregister nicht eingetragen. Wer bei der Heirat den Namen des Ehemannes bzw. der Ehefrau annimmt, kann den Allianznamen jedoch auf Wunsch im Pass und in der Identitätskarte eintragen lassen.

Der Name der Kinder

Die gemeinsamen Kinder tragen den Familiennamen der Eltern.

Es ergeben sich somit 4 Möglichkeiten den Namenwahl.

Bianca Schmutz und Christian Fink heiraten und haben in der Folge gemeinsame Kinder (Beispiele):

1) Bianca Fink und Christian Fink Kinder tragen den Namen Fink
2) Bianca Schmutz und Christian Fink Kinder tragen den Namen Fink
3) Bianca Schmutz und Christian Fink Kinder tragen den Namen Schmutz

Wählen Bianca und Christian den Familiennamen Fink, dürfen sie im Alltag auch den Allianznamen Fink-Schmutz verwenden (mit Bindestrich). Lautet der Familienname Schmutz, dürfen sie sich Schmutz Fink (ohne Bindestrich) nennen.

Bürgerrecht der Eheleute und deren Kinder

Der Mann behält bei der Heirat sein bisheriges Bürgerrecht. Die Frau erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehemannes zusätzlich, ohne jedoch ihr bisheriges Bürgerrecht zu verlieren.

Die gemeinsamen Kinder erhalten ausschliesslich das Bürgerrecht des Vaters.

Binationale Ehen

Als binational wird eine Ehe bezeichnet, wenn eine Schweizerin mit einem Ausländer oder ein Schweizer mit einer Ausländerin verheiratet ist.

Informationen zu binationalen Ehen finden sich in einer Broschüre der Eidgenössischen Ausländerkommission (www.eka-cfe.ch).

Die Wahl des Namens

Ausländer müssen sich zum Zeitpunkt der Heirat entscheiden, ob sie ihre Namenwahl nach ausländischen oder dem schweizerischen Recht treffen wollen.

Die Aufenthalts- und die Niederlassungsbewilligung

Heiratet ein Ausländer/in einen Schweizer/in, hat jener Anrecht auf eine Schweizer Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Leben die Eheleute während fünf Jahre in gemeinsamer Ehe regulär und ununterbrochen in der Schweiz, hat der Ausländer Anrecht auf eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung).

Es ist zu empfehlen, sich bereits vor der Heirat bei der kantonalen Fremdenpolizei nach den genauen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zu erkundigen.

Die Einbürgerung

Ausländische Staatsangehörige, welche mit einem/r Schweizer/in verheiratet sind, können erleichtert eingebürgert werden. Dazu müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt werden:

seit drei Jahren miteinander verheiratet sein und zusammenleben,
während insgesamt fünf Jahren in der Schweiz gelebt haben,
vor Einreichung des Gesuchs um Einbürgerung seit einem Jahr in der Schweiz wohnhaft sein.

Ausländische Staatsangehörige, welche mit einem/r Schweizer/in verheiratet sind und im Ausland wohnen oder während der Ehe einige Zeit im Ausland gewohnt haben, so ist eine erleichterte Einbürgerung möglich, wenn die Eheleute sechs Jahren miteinander verheiratet waren, tatsächlich zusammengelebt haben und mit der Schweiz eng verbunden sind. Mit der Einbürgerung erhält der Ausländer das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehegatten. Das bisherigen Staatsbürgerrechte kann nach schweizerischem Recht beibehalten werden.

Achtung: Im Bereich der erleichterten Einbürgerung sind zur Zeit zahlreiche Gesetzesrevisionen pendent. Es empfiehlt sich in jedem Fall, sich der für die Einbürgerung zuständige kantonale Behörde nach den aktuellen Voraussetzungen zu erkundigen.

Das Bürgerrecht der Kinder

Kinder aus binationalen Ehen erhalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils und demzufolge auch das Schweizer Bürgerrecht.

Ehe zwischen Ausländern

Die Wahl des Namens

Die Eheleute müssen sich zum Zeitpunkt der Heirat entscheiden, ob sie mit der Wahl des Familiennamens dem schweizerischen Recht oder Ihrem Heimatrecht folgen wollen.

Der Aufenthalt und die Niederlassung

Besitzt einer der Ehegatte eine Schweizer Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung), hat der andere Ehegatte nach der Heirat Anrecht auf eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Hat der eine Ehegatte lediglich eine B-Bewilligung, wird dem anderen im Rahmen des so genannten Familiennachzuges unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine B-Bewilligung erteilt.

Die Einbürgerung

Als Ausländer kann eingebürgert werden, wenn die folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt haben, wobei diejenigen Jahre doppelt zählen, die zwischen dem vollendeten zehnten und dem zwanzigsten Altersjahr hier verbracht wurden
während den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs drei Jahre in der
Schweiz gelebt

Erfüllt lediglich einer der Ehegatten diese Voraussetzungen, kann dennoch eine gemeinsame Einbürgerung erfolgen. wenn folgende drei Voraussetzungen gegeben sind, nämlich:

insgesamt fünf Jahre in der Schweiz wohnhaft gewesen sein,
bei Einreichung des Einbürgerungsgesuchs seit einem Jahr in der
Schweiz leben,
seit drei Jahren miteinander verheiratet sein und zusammenleben.

Bestimmung der Familienwohnung / des Wohnortes

Die Wahl der Wohnung und die Kündigung des Mietverhältnisses

Alle Entscheide über die Familienwohnung treffen die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam. Dabei müssen beide die Bedürfnisse und Interessen der Familie berücksichtigen. Nicht nur die Wohnung und den Wohnort wird gemeinsam bestimmt, auch mit einer allfälligen Kündigung der Familienwohnung müssen beide Ehegatten einverstanden sein, unabhängig davon, ob der Mietvertrag alleine oder zu zweit unterschrieben worden ist. Es ist zwingend erforderlich, dass Zustimmung von beiden Eheleuten in der Kündigung schriftlich festgehalten werden muss. Verweigert ein Ehegatte die grundlos Zustimmung zur Kündigung, so kann der andere Ehegatte sich ans zuständige Eheschutzgericht wenden. Kündigt der Vermieter, muss er die Kündigung in jedem Fall beiden Eheleuten separat zustellen, sonst ist sie ungültig. Sind die Eheleute mit der Kündigung nicht einverstanden, können sie Kündigung anfechten und/oder die Erstreckung des Mietverhältnisses gemeinsam oder alleine verlangen.

Die Vermietung und der Verkauf des Eigenheims

Leben die Eheleute in einem Eigenheim (Haus / Wohnung) und möchten dieses verkaufen oder vermieten, muss beide Ehegatten damit einverstanden sein, unabhängig davon, wer von beiden im Grundbuch als Eigentümer des Hauses oder der Wohnungen eingetragen ist.

Unterhalt der Familie

Die Aufteilung der Aufgaben

Frau und Mann sorgen gemeinsam für den Unterhalt der Familie. Sie bestimmen miteinander, wie sie die Aufgaben, insbesondere die Erwerbs-, die Haus- und die Erziehungsarbeit entsprechend den Bedürfnissen der Familie und den persönlichen und finanziellen Möglichkeiten aufteilen. Als Beitrag zum Unterhalt der Familie zählen sowohl Geldleistungen als auch die Haushaltarbeit, die Betreuung der Kinder und, soweit nötig, die Mitarbeit im Beruf oder Gewerbe des Ehegatten.

Die Erwerbsarbeit

Entscheidungen, die in Bezug auf die Erwerbsarbeit getroffen werden, müssen mit den Interessen der Familie übereinstimmen, insbesondere wenn berufliche Änderungen einen Wechsel des Wohnortes zur Folge haben.

In der Rollenverteilung in der Ehe sind die Eheleute frei. Sie müssen sich gemeinsam einigen und entscheiden.

Die Haus- und die Erziehungsarbeit

Kümmert sich nur die eine Person um die Hausarbeit und die Kinder, ist es ihr in der Regel nicht möglich, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Sie hat deshalb Anrecht auf einen angemessenen Geldbetrag zur freien Verfügung, den ihr die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner zur Verfügung stellen muss.

Die Mitarbeit im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes

Besitzt einer der Ehegatten ein Unternehmen / ein Geschäft und arbeitet der andere in diesem mit, so hat dieser mindestens Anrecht auf einen angemessenen Geldbetrag zur freien Verfügung. Geht die Mitarbeit über das hinaus, was als der übliche Beitrag zum Familienunterhalt angesehen werden kann und haben Sie keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen, hat der mitarbeitende Ehegatte dennoch Anrecht auf eine angemessene Entschädigung. Notfalls haben die Gerichte darüber zu entscheiden.

In jedem Fall empfiehlt sich eine schriftliche Abmachung, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden. Auch bei unentgeltlicher Mitarbeit ist darauf zu achten, dass zumindest AHV-Beiträge bezahlt werden und dass eine Unfallversicherung abgeschlossen wird.

Haftung für Schulden

persönlichen Schulden und die Haushaltsschulden

Die persönlichen Schulden muss ein jeder selber zahlen. Nicht zu den persönlichen Schulden zählen die Haushaltsschulden, die sich beispielsweise aus dem Kauf von Nahrungsmitteln, von Kleidern oder dem Buchen gemeinsamer Ferien ergeben. Für Ausgaben dieser Art, die zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der Familie getätigt werden, haften beide Ehegatten solidarisch. Es ist jedoch Sache der Ehegatten zu bestimmen, wie sie diese finanziellen Belastung untereinander (intern) aufteilen. Massgebend hierfür ist in der Regel die gewählte Aufgaben- und Rollenverteilung. Grössere Anschaffungen wie der Kauf eines Autos oder eines Hauses gehören dagegen nicht zu den laufenden Bedürfnissen. Deshalb haftet hierfür nur die Person, die den Gegenstand kauft, ausser er wurde einvernehmlich und gemeinsam erworben.

Das Recht auf gegenseitige Auskunft – Schutz der persönlichen Integrität

Eheleute haben das Recht, voneinander jederzeit Auskunft über ihre Einkommen, ihre Vermögenswerte und ihre Schulden zu erhalten.

Sind die Schwierigkeiten in der Ehe so gross, dass durch das Zusammenleben in die Gesundheit oder die wirtschaftliche Sicherheit gefährdet ist, so hat ein jeder Ehegatte das Recht, auch gegen den Willen des anderen, den gemeinsamen Haushalt aufzulösen.

Falls über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes keine einvernehmliche Lösung getroffen werden kann, kann jeder Ehegatte ein Eheschutzgesuch beim zuständigen Eheschutzrichter einreichen und verlangen, dass dieses

das Getrenntleben bewilligt,
- die Benützung der Wohnung und des Hausrates regelt,
bestimmt, bei welchem Elternteil die Kinder bleiben,
das Kinderbesuchsrecht regelt,
die Unterhaltsbeiträge für die Familie festsetzt.

Schwierigkeiten in der Ehe

Die Ehe- und Familienberatungsstellen

Bei Schwierigkeiten in der Ehe empfiehlt sich – vor dem Gang vor ein Gericht - einzeln oder gemeinsam die Hilfe einer Ehe- oder Familienberatungsstelle zuzuziehen.

Eheschutzverfahren

Können die Schwierigkeiten nicht einvernehmlich und auch nicht mit Hilfe einer Ehe- und Familienberatung beigelegt werden, kann jeder Ehegatte sich ans zuständige Gericht wenden.

Das Gericht wird vorerst versuchen zu vermitteln und zu versöhnen. Gegebenenfalls erinnert es an vernachlässigte Pflichten. Nützt das nichts, so ordnet es auf Begehren die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen an. Es kann namentlich:

den Geldbetrag bestimmen, der für den Unterhalt der Familie nötig ist, und gegebenenfalls auch einen Betrag festlegen, der derjenigen Person zukommt, die die Haus- und Erziehungsarbeit leistet
diese Beträge können für die Zukunft sowie für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden,
verfügen, dass derjenigen Person, die ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt, der Unterhaltsbeitrag für die Familie direkt vom Lohn abgezogen und der Ehefrau bzw. dem Ehemann überwiesen wird,
- die Eheleute auffordern, sich gegenseitig Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse zu geben. Wenn nötig, kann das Gericht zu diesem Zweck Auskünfte bei Banken einholen,
derjenigen Person, die das Familienvermögen vergeudet, verbieten, ohne die Zustimmung der Ehefrau bzw. des Ehemannes über bestimmte Teile ihres eigenen Vermögens zu verfügen,
- die Gütertrennung anordnen, etwa wenn eine der beiden Personen ihr Vermögen verschleudert.

Leistungen der AHV für Eheleute

Die Altersrente der AHV

Nach vollendetem 65. Altersjahr hat der Mann grundsätzlich Anspruch auf eine Altersrente.

Die Ehefrau hat nach Vollendung des 62. Altersjahrs Anspruch auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV), bzw. ab dem 1.1.2001 vom 63. Altersjahr an und ab dem 1.1.2005 vom 64. Altersjahr an.

Sind beide Eheleute rentenberechtigt, so darf die Summe der beiden Renten das anderthalbfache der maximalen Altersrente nicht übersteigen, andernfalls die Renten entsprechend gekürzt werden.

Witwen- und Witwerrente der AHV

Die Witwe hat Anrecht auf eine Witwenrente, falls sie zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Sind keine Kinder vorhanden, ist die Witwe dennoch rentenberechtigt, wenn sie beim Tod ihres Ehemannes das 45. Altersjahr vollendet hat und mindestens fünf Jahre verheiratet war. Ein Witwer hat nur Anrecht auf eine Witwerrente, wenn er zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder unter achtzehn Jahren hat. Der Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tod der Witwe bzw. des Witwers und für Witwer ausserdem dann, wenn das jüngste Kind des Witwers das achtzehnte Altersjahr vollendet hat. Merkblätter zur AHV sind bei allen AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen erhältlich. Die Adressen der Ausgleichskassen finden sich auf den letzten Seiten jedes Telefonbuchs.

Die Witwenrente beträgt beträgt 60 % der einfachen Altersrente.

Waisenrenten der AHV

Minderjährige Kinder und solche, die noch in Ausbildung sind, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Diese beträgt 40 % der einfachen Altersrente.

Renten aus der beruflichen Vorsorge

Bei Tod des Ehemannes haben der überlebende Ehegatte und die gemeinsamen Kinder aus der Pensionskasse des verstorbenen Ehemannes ebenfalls Anspruch auf eine Witwen- und Waisenrente, und zwar neben den Leistungen aus der AHV.

Handbuch zum Schweizerischen Ehe- und Erbrecht

Die Eheschliessung

Rechte und Pflichten der Eheleute

Das Ehegüterrecht

Das Erbrecht

Die Ehescheidung

verfasst durch
Fürsprecher Roland Padrutt
Rechtsanwalt

 
 
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