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Reichsgaragenordnung Mopeds Räumen Einstellung Kraftfahrzeugen

Geschäftszahl
7Ob25/57

Norm
Kraftfahrgesetz 1955 §1 Abs2;

Reichsgaragenordnung §1;


Kopf
SZ 30/9

Spruch
Die Reichsgaragenordnung gilt auch für Mopeds.

Entscheidung vom 30. Jänner 1957, 7 Ob 25/57.

I. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht
Innsbruck.

Text
Das Erstgericht hat das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig,
das Einstellen von zwei Mopeds in seiner Mietwohnung zu unterlassen,
im wesentlichen mit dem allgemeinen Hinweis auf § 46 Abs. 4 der
Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939,
DRGBl. I S. 618, GBlÖ. Nr. 1447 (Reichsgaragenordnung), abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt
aufgehoben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und
Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. Dem
Erstrichter sei darin beizupflichten, daß das Einstellen von
Krafträdern in einer Wohnung keine Überschreitung des dem Mieter im
Rahmen des § 1098 ABGB. zukommenden Gebrauchsrechtes darstelle,
soweit nicht ein Verstoß gegen die Reichsgaragenordnung vorliege.
Nach dieser Verordnung müßten Räume, die zur regelmäßigen oder
dauernden Einstellung von Kraftfahrzeugen benützt werden sollen, als
Garagen baupolizeilich genehmigt sein. Eine Ausnahme bestimme § 46
Abs. 4 der Reichsgaragenordnung; in Räumen, die nicht als Garagen
baupolizeilich genehmigt seien, dürften ein oder zwei Krafträder
regelmäßig oder dauernd eingestellt werden, jedoch nicht in
Treppenhäusern und Verschlägen unter Treppen und nicht in Räumen,
die benutzte Feuerstätten, leicht brennbare Stoffe oder leere
Kraftstoffbehälter enthielten.

Den Ausnahmetatbestand habe derjenige zu beweisen, der das Bestehen
eines solchen behaupte. Der Beklagte habe nicht behauptet oder
bewiesen, daß er eine baupolizeilich genehmigte Garage benütze; er
berufe sich auf den Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 4 der
Reichsgaragenordnung und habe Behauptungen in dieser Richtung
aufgestellt sowie Beweise dafür angeboten. Infolge Bestreitung
seitens der Klägerin seien die Behauptungen des Beklagten
beweisbedürftig. Der Erstrichter habe sich mit dem Hinweis auf die
Bestimmung des § 46 Abs. 4 der Reichsgaragenordnung und auf das
Rundschreiben des Stadtbauamtes I. begnügt. Er habe jedoch nicht
geprüft, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 der
Reichsgaragenordnung vorlägen oder ob etwa das Einstellen der beiden
Mopedfahrzeuge in diesem besonderen Fall gemäß § 53 der
Reichsgaragenordnung von der Verwaltungsbehörde genehmigt worden
sei. Infolgedessen sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht
Folge.

Rechtssatz
Aus der Begründung:

Der Rekurs ist nicht begrundet. Seine Ausführungen gehen am
Kernpunkt des Problems vorbei und sind nicht geeignet, die
zutreffend begrundete Auffassung des Berufungsgerichtes zu
widerlegen. Wenn die auf Grund des § 2 des Rechts-
Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, als österreichische
Rechtsvorschrift in Geltung gesetzte Reichsgaragenordnung (s. das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1956, K II -
2/55) die Einstellung von Krafträdern auch in nicht genehmigten
Räumen (daher auch in Wohnräumen) unter bestimmten Voraussetzungen
erlaubt, dann muß das Vorliegen dieser Voraussetzungen im konkreten
Fall nachgewiesen werden. Die Beweislast trifft, wie das
Berufungsgericht richtig erkannt hat, den Beklagten, der sich auf
den Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 4 der Reichsgaragenordnung
berufen hat, denn grundsätzlich ist die Wohnung keine taugliche
Garage.

Nach § 1 Abs. 2 KfG. 1955, BGBl. Nr. 223/1955, gelten wohl
Motorfahrräder im Sinne des § 79 Abs. 1 (ein- oder mehrspurige, mit
einem Motor ausgestattete Fahrzeuge, wenn der Hubraum des Motors 50
ccm nicht übersteigt, mit ihnen eine Höchstgeschwindigkeit von 40
km/h nicht überschritten werden kann und sie in ihrer Bauart alle
übrigen Merkmale von Fahrrädern aufweisen) nicht als Kraftfahrzeuge.
Die daraus vom Rekurswerber gezogene Schlußfolgerung, daß Mopeds
nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne der Reichsgaragenordnung zu gelten
hätten und daher überhaupt nicht unter die Bestimmungen der
Reichsgaragenordnung fielen, ist jedoch verfehlt. Die
Reichsgaragenordnung stammt aus dem Jahre 1939, also aus einer Zeit,
wo es Mopeds noch gar nicht gegeben hat. Auf Grund einer
Ermächtigung im "Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des
deutschen Siedlungswesens" vom 3. Juli 1934, RGBl. I S. 568,
erlassen, trägt sie der fortschreitenden Motorisierung Rechnung,
fördert diese und dient vornehmlich der Aufgabe, die öffentlichen
Verkehrsflächen von ruhenden Kraftfahrzeugen möglichst zu entlasten
und dadurch mehr für den fließenden Verkehr frei zu machen; sie soll
die Schaffung von Einstellplätzen und Garagen so weit vereinfachen,
erleichtern und verbilligen, wie es mit den Forderungen der
Sicherheit, der Schadensverhütung und des Gemeinschaftsfriedens zu
vereinbaren ist (Pfundtner - Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht,
Ausgabe Österreich, IV h 12). Der von der Reichsgaragenordnung
verwendete Begriff des Kraftfahrzeuges deckt sich nicht mit jenem
des Kraftfahrgesetzes 1955. Dieses will die Halter von
Motorfahrrädern von den strengen Haftpflichtbestimmungen ausnehmen,
die ansonsten für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges gelten. Die
Reichsgaragenordnung soll aber nach dem gedachten Zweck auf alle zum
Antrieb durch Maschinenkraft eingerichteten und nicht an Geleise
gebundenen Straßenfahrzeuge Anwendung finden (Thiel - Frohberg,
Kommentar zur Reichsgaragenordnung, Anm. 6 zu § 1). Sie gilt daher
auch für Mopeds (Müller, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. S. 1228). §
46 der Reichsgaragenordnung behandelt die behelfsmäßige Einstellung
von Kraftfahrzeugen in Räumen, Durchfahrten und unter Schutzdächern.
Er läßt die Dauereinstellung von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nur
in den nach den Vorschriften der Reichsgaragenordnung genehmigten
Räumen zu. Doch dürfen ein oder zwei Krafträder auch in nicht
genehmigten Räumen (also auch in Wohnräumen) regelmäßig oder dauernd
eingestellt werden, wenn diese Räume keine benutzten Feuerstätten,
leicht brennbare Stoffe oder leere Kraftstoffbehälter enthalten. Die
Reichsgaragenordnung geht hier sichtlich davon aus, daß bei
Einhaltung dieser im Interesse der Feuersicherheit zu beachtenden
Vorschriften die mit der behelfsmäßigen Einstellung von Krafträdern
verbundenen Gefahren hinlänglich ausgeschaltet sind. Daher kann die
Klägerin mangels einer anderweitigen Vereinbarung im Mietvertrag dem
Beklagten die Einstellung der beiden Mopeds in der Mietwohnung nur
dann untersagen, wenn von ihm die Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften des § 46 Abs. 4 der Reichsgaragenordnung
nicht nachgewiesen wird.


Anmerkung
Z30009

Schlagworte
Garagierung, Reichsgaragenordnung gilt auch für Mopeds,
Kraftfahrzeug, Reichsgaragenordnung gilt auch für Mopeds, Moped,
Reichsgaragenordnung, Motorfahrrad, Reichsgaragenordnung,
Reichsgaragenordnung, Moped

Gerichtstyp OGH

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