Geschäftszahl 7Ob25/57 Norm Kraftfahrgesetz 1955 §1 Abs2;Reichsgaragenordnung §1; Kopf SZ 30/9 Spruch Die Reichsgaragenordnung gilt auch für Mopeds.Entscheidung vom 30. Jänner 1957, 7 Ob 25/57.I. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; II. Instanz: LandesgerichtInnsbruck. Text Das Erstgericht hat das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig,das Einstellen von zwei Mopeds in seiner Mietwohnung zu unterlassen,im wesentlichen mit dem allgemeinen Hinweis auf § 46 Abs. 4 derVerordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939,DRGBl. I S. 618, GBlÖ. Nr. 1447 (Reichsgaragenordnung), abgewiesen.Das Berufungsgericht hat dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehaltaufgehoben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung undEntscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. DemErstrichter sei darin beizupflichten, daß das Einstellen vonKrafträdern in einer Wohnung keine Überschreitung des dem Mieter imRahmen des § 1098 ABGB. zukommenden Gebrauchsrechtes darstelle,soweit nicht ein Verstoß gegen die Reichsgaragenordnung vorliege.Nach dieser Verordnung müßten Räume, die zur regelmäßigen oderdauernden Einstellung von Kraftfahrzeugen benützt werden sollen, alsGaragen baupolizeilich genehmigt sein. Eine Ausnahme bestimme § 46Abs. 4 der Reichsgaragenordnung; in Räumen, die nicht als Garagenbaupolizeilich genehmigt seien, dürften ein oder zwei Krafträderregelmäßig oder dauernd eingestellt werden, jedoch nicht inTreppenhäusern und Verschlägen unter Treppen und nicht in Räumen,die benutzte Feuerstätten, leicht brennbare Stoffe oder leereKraftstoffbehälter enthielten.Den Ausnahmetatbestand habe derjenige zu beweisen, der das Besteheneines solchen behaupte. Der Beklagte habe nicht behauptet oderbewiesen, daß er eine baupolizeilich genehmigte Garage benütze; erberufe sich auf den Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 4 derReichsgaragenordnung und habe Behauptungen in dieser Richtungaufgestellt sowie Beweise dafür angeboten. Infolge Bestreitungseitens der Klägerin seien die Behauptungen des Beklagtenbeweisbedürftig. Der Erstrichter habe sich mit dem Hinweis auf dieBestimmung des § 46 Abs. 4 der Reichsgaragenordnung und auf dasRundschreiben des Stadtbauamtes I. begnügt. Er habe jedoch nichtgeprüft, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 derReichsgaragenordnung vorlägen oder ob etwa das Einstellen der beidenMopedfahrzeuge in diesem besonderen Fall gemäß § 53 derReichsgaragenordnung von der Verwaltungsbehörde genehmigt wordensei. Infolgedessen sei das Verfahren mangelhaft geblieben.Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nichtFolge. Rechtssatz Aus der Begründung:Der Rekurs ist nicht begrundet. Seine Ausführungen gehen amKernpunkt des Problems vorbei und sind nicht geeignet, diezutreffend begrundete Auffassung des Berufungsgerichtes zuwiderlegen. Wenn die auf Grund des § 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, als österreichischeRechtsvorschrift in Geltung gesetzte Reichsgaragenordnung (s. dasErkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1956, K II -2/55) die Einstellung von Krafträdern auch in nicht genehmigtenRäumen (daher auch in Wohnräumen) unter bestimmten Voraussetzungenerlaubt, dann muß das Vorliegen dieser Voraussetzungen im konkretenFall nachgewiesen werden. Die Beweislast trifft, wie dasBerufungsgericht richtig erkannt hat, den Beklagten, der sich aufden Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 4 der Reichsgaragenordnungberufen hat, denn grundsätzlich ist die Wohnung keine tauglicheGarage.Nach § 1 Abs. 2 KfG. 1955, BGBl. Nr. 223/1955, gelten wohlMotorfahrräder im Sinne des § 79 Abs. 1 (ein- oder mehrspurige, miteinem Motor ausgestattete Fahrzeuge, wenn der Hubraum des Motors 50ccm nicht übersteigt, mit ihnen eine Höchstgeschwindigkeit von 40km/h nicht überschritten werden kann und sie in ihrer Bauart alleübrigen Merkmale von Fahrrädern aufweisen) nicht als Kraftfahrzeuge.Die daraus vom Rekurswerber gezogene Schlußfolgerung, daß Mopedsnicht als Kraftfahrzeuge im Sinne der Reichsgaragenordnung zu geltenhätten und daher überhaupt nicht unter die Bestimmungen derReichsgaragenordnung fielen, ist jedoch verfehlt. DieReichsgaragenordnung stammt aus dem Jahre 1939, also aus einer Zeit,wo es Mopeds noch gar nicht gegeben hat. Auf Grund einerErmächtigung im "Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung desdeutschen Siedlungswesens" vom 3. Juli 1934, RGBl. I S. 568,erlassen, trägt sie der fortschreitenden Motorisierung Rechnung,fördert diese und dient vornehmlich der Aufgabe, die öffentlichenVerkehrsflächen von ruhenden Kraftfahrzeugen möglichst zu entlastenund dadurch mehr für den fließenden Verkehr frei zu machen; sie solldie Schaffung von Einstellplätzen und Garagen so weit vereinfachen,erleichtern und verbilligen, wie es mit den Forderungen derSicherheit, der Schadensverhütung und des Gemeinschaftsfriedens zuvereinbaren ist (Pfundtner - Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht,Ausgabe Österreich, IV h 12). Der von der Reichsgaragenordnungverwendete Begriff des Kraftfahrzeuges deckt sich nicht mit jenemdes Kraftfahrgesetzes 1955. Dieses will die Halter vonMotorfahrrädern von den strengen Haftpflichtbestimmungen ausnehmen,die ansonsten für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges gelten. DieReichsgaragenordnung soll aber nach dem gedachten Zweck auf alle zumAntrieb durch Maschinenkraft eingerichteten und nicht an Geleisegebundenen Straßenfahrzeuge Anwendung finden (Thiel - Frohberg,Kommentar zur Reichsgaragenordnung, Anm. 6 zu § 1). Sie gilt daherauch für Mopeds (Müller, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. S. 1228). §46 der Reichsgaragenordnung behandelt die behelfsmäßige Einstellungvon Kraftfahrzeugen in Räumen, Durchfahrten und unter Schutzdächern.Er läßt die Dauereinstellung von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nurin den nach den Vorschriften der Reichsgaragenordnung genehmigtenRäumen zu. Doch dürfen ein oder zwei Krafträder auch in nichtgenehmigten Räumen (also auch in Wohnräumen) regelmäßig oder dauerndeingestellt werden, wenn diese Räume keine benutzten Feuerstätten,leicht brennbare Stoffe oder leere Kraftstoffbehälter enthalten. DieReichsgaragenordnung geht hier sichtlich davon aus, daß beiEinhaltung dieser im Interesse der Feuersicherheit zu beachtendenVorschriften die mit der behelfsmäßigen Einstellung von Krafträdernverbundenen Gefahren hinlänglich ausgeschaltet sind. Daher kann dieKlägerin mangels einer anderweitigen Vereinbarung im Mietvertrag demBeklagten die Einstellung der beiden Mopeds in der Mietwohnung nurdann untersagen, wenn von ihm die Einhaltung derSicherheitsvorschriften des § 46 Abs. 4 der Reichsgaragenordnungnicht nachgewiesen wird. Anmerkung Z30009 Schlagworte Garagierung, Reichsgaragenordnung gilt auch für Mopeds,Kraftfahrzeug, Reichsgaragenordnung gilt auch für Mopeds, Moped,Reichsgaragenordnung, Motorfahrrad, Reichsgaragenordnung,Reichsgaragenordnung, Moped Gerichtstyp OGH
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