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Scheidung

Die Scheidung der Ehe ist neben der Nichtigerklärung der Ehe und der Aufhebung der Ehe eine der Möglichkeiten, die Ehe zu beenden.

Rechtsdogmatisch gesprochen handelt es sich bei der Scheidung um die "Kündigung" des Dauerschuldverhältnisses Ehe, die nur aus besonderen Gründen möglich ist. Wenngleich nicht ausschließlich, so steht dennoch seit der Reform des Eherechts im Jahr 1999 das Zerrüttungsprinzip vor dem Verschuldensprinzip. Scheidungsgründe sind dem Zerrüttungsprinzip folgend grundsätzlich "relativ"; so kann z.B. ein Ehebruch, der die Gemeinschaft der Ehegatten nicht tatsächlich zerrüttet, nicht zur Scheidung führen.

Fast 90% der Ehen werden einvernehmlich geschieden. Dies erklärt sich auch dadurch, dass durch Aufklärung beim Gespräch mit dem Rechtsanwalt ein Rechtstreit zum Vorteil aller vermieden werden kann.

Ehescheidungsgründe:

  • streitige Scheidung
  • Verschuldensscheidung
  • Scheidung aus anderen Gründen
  • Krankheit
  • wegen auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens
  • wegen Geisteskrankheit
  • wegen ansteckender oder ekelerregender Krankheit
  • Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
  • Einvernehmliche Scheidung

Verschuldensscheidung  

Die Verschuldensscheidung erfordert eine schwere Eheverfehlung bzw. ein ehrloses und unsittliches Verhalten, die/das zu einer Zerrüttung der Ehe führt.
Schwere Eheverfehlung: Das Gesetz selbst nennt demonstrativ Ehebruch, körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid. Weiter zu nennen sind z.B. Trunksucht, ständige Streitereien, schwere Beschimpfungen, Vernachlässigung des Haushalts, Verweigerung der ehelichen Beiwohnung.

Zerrüttung: Die Ehe ist zerrüttet, wenn die körperliche, geistige und seelische Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist, so dass eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Der (überwiegend) Schuldige kann die Scheidung nicht begehren. Nicht um eine schwere Eheverfehlung handelt es sich bei Reaktionshandlungen (z.B. Ehefrau verweigert Beiwohnung durch gegenwärtig volltrunkenen Mann). Auch Kompensationshandlungen (z.B. Ehefrau verweigert - zur Vergeltung - Beiwohnung zwei Tage nachdem Mann volltrunken war) machen den vormalig Unschuldigen nicht zum (überwiegend) Schuldigen.

Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft  

Diese Scheidungsvariante erfordert eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit 3 Jahren (bzw. 6 Jahren) und die
Zerrüttung der Ehe.
Häusliche Gemeinschaft: Diese ist beendet, wenn die eheliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in ehewidriger Intention beendet wird. Demgemäß reicht bereits eine Trennung von Tisch und Bett (a mensa et toro). Nur gelegentliches eheliches Beiwohnen genügt nicht für das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft. Demgegenüber ist eine bloße räumliche Trennung (z.B. aus beruflichen oder sonstigen Gründen) ohne Zerrüttung unbeachtlich.

Nach 3 Jahren ist die Scheidung nur möglich, wenn die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann oder die Scheidung den (unschuldigen) Beklagten härter (Härteklausel) treffen würde als den Klagenden die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Ein derartiger Härtefall ist nach der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Wohl der Kinder, der Dauer der Aufhebung, dem Alter der Ehegatten, etc. zu beurteilen. Nach sechs Jahren kann die Ehe jedenfalls aufgehoben werden.

Insbesondere auch der (überwiegend) Schuldige kann die Scheidung begehren; er muss dafür jedoch damit rechnen, Unterhalt nach § 94 ABGB wie bei aufrechter Ehe (!) leisten zu müssen.

Einvernehmliche Scheidung  

Diese Scheidungsform erfordert die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr, eine
schriftlichen Vereinbarung (Vergleich) sowie Zerrüttung der Ehe, die (rein formell, es wird nicht nachgeprüft) eingestanden werden muss.
Eheliche Lebensgemeinschaft: Diese umfasst die allgemeinen ehelichen Pflichten des § 90 ABGB (gemeinsames Wohnen, Treue, Beistand, etc.); auf eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (siehe oben) im rein räumlichen Sinn kommt es nicht an, folglich ist letzterer auch nicht erforderlich für die einvernehmliche Scheidung.

Die schriftliche Vereinbarung, die zivilrechtlich als Vergleich qualifiziert werden kann, muss Einigung enthalten über: hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder, Obsorge, Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr, Unterhalt für die Kinder, Unterhalt der Ehegatten zueinander

Bei streitiger Scheidung fordert das österreichische Recht grundsätzlich eine Trennungszeit von drei Jahren, im Härtefall sogar von sechs Jahren.

Die einvernehmliche Scheidung erfordert nach österreichischem Recht nur ein halbes Jahr.

Einen Rechtsanwalt für die Beratung einer Scheidung finden Sie in unserem Verzeichnis für Rechtsanwälte.

 
 
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