Der OGH hat nunmehr klargestellt, dass die Identifizierungspflicht nach dem Bankwesengesetz (BWG) kein Übertragungsverbot von Spareinlagen enthält und für das wirksame Zustandekommen einer Schenkung keine Rolle spielt.
Zur Verhinderung von Geldwäscherei sieht § 32 Abs 4 Z 2 BWG vor, dass bei Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens EUR 15.000,-- oder Euro-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des identifizierten Kunden lauten, nur an den identifizierten Kunden ausbezahlt werden darf.
Kein Übertragungsverbot Der OGH kam in seiner Entscheidung vom 21.05.2007 (8 Ob 22/07d) zum Ergebnis, dass sich diese Regelung nicht als Übertragungsverbot verstehe. Der Schutzzweck des § 32 Abs 4 Z 2 BWG bzw. der Verpflichtung nach § 40 Abs 1 BWG zur Feststellung der Identität des Kunden sei in der Hintanthaltung von Gefahren der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung zu sehen, nicht aber darin, zivilrechtliche Schranken zugunsten des einen oder anderen Anspruchswerbers auf ein Sparbuch aufzustellen.
So verlange die Geldwäscherei-Richtlinie eine Identitätsfeststellung in bestimmten Fällen, um es Geldwäschern so schwer wie möglich zu machen, ihre Geschäfte bei bestimmten Personen und Instituten durchzuführen. Durch die verpflichtende Bekanntgabe der Identität im Sinne des „know your customer-Prinzips“ sollen einerseits potentielle Geldwäscher abgeschreckt, andererseits bereits durchgeführte Transaktionen zurückverfolgbar werden. Ein Übertragungsverbot sei dadurch aber nicht beabsichtigt.
Identität des Erwerbers Im Fall der Übertragung einer Spareinlage ist demnach von der Bank die Identität des Erwerbers festzustellen und festzuhalten. Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen.
Autor: DDr. Angela Perschl, Rechtsanwältin Wipplingerstraße 31/4, A-1010 Wien Tel.: +43 1 / 890 27 64, Fax: +43 1 / 890 27 64 15 E-mail: office@ra-perschl.at, Web: www.ra-perschl.at DVR: 2112471, UID: ATU 62063812