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Unternehmensrechts-Änderungsgesetz

Der Gesetzesentwurf für ein Unternehmensrechts- Änderungsgesetz 2008 sieht erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer und an die Informationen für Aktionäre vor, enthält aber auch eine Klarstellung zum Unternehmensübergang nach § 38 UGB.

Diverse internationale Bilanzskandale haben gezeigt, dass auch Unzulänglichkeiten bei Abschlussprüfern für Unternehmenszusammenbrüche verantwortlich sein können. Mit dem Unternehmensrechts-Änderungsgesetz soll daher das Vertrauen in geprüfte Jahresabschlüsse erhöht werden.

Abschlussprüfer
Der Gesetzesentwurf legt einen allgemeinen Grundsatz für die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers fest, wonach ein Wirtschaftsprüfer die Abschlussprüfung nicht durchführen darf, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Ausgehend von diesem allgemeinen Grundsatz werden die Ausschlussgründe erweitert. Sie gelten nicht mehr nur für den einzelnen Prüfer, sondern auch für sein „Netzwerk“. Hierunter fallen beispielsweise Abschlussprüfer, die gemeinsam oder mit Steuer- und Unternehmensberatern unter einer gemeinsamen Marke auftreten.
Weiters darf der Abschlussprüfer zwei Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit keine leitende Stellung im konkreten geprüften Unternehmen einnehmen (sogenannte „Cooling-off-Period“). Hiermit soll verhindert werden, dass das Verhältnis zwischen geprüfter Gesellschaft und Prüfer bzw. Prüfungsgesellschaft besonders eng wird und „angenehme Prüfer“ mit einem hoch dotierten Anstellungsverhältnis belohnt werden. Diese Bestimmung gilt allerdings nur für Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Corporate Governance
Bisher gab es in Österreich keine allgemeine gesetzliche Regelung zu Corporate Governance-Erklärungen. Nach dem Gesetzesentwurf müssen nunmehr alle börsenotierten Gesellschaften einmal jährlich einen Corporate Governance-Bericht aufstellen. Den Aktionären sollen dadurch zumindest leicht zugängliche Schlüsselinformationen über die tatsächlich angewendeten Unternehmensführungspraktiken gegeben werden.

Unternehmensübergang
§ 38 UGB sieht bei einer Unternehmensfortführung die Übernahme der unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber vor, soferne nichts anderes vereinbart wird. Der Dritte kann der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate, nachdem ihm dies mitgeteilt wurde, widersprechen.

Der Gesetzesentwurf enthält nunmehr eine Klarstellung dahingehend, dass die Fortführung eines Unternehmens im Wege der Pacht oder eines Fruchtgenussrechtes keinen Unternehmenserwerb im Sinne des § 38 UGB darstellt. Die Gesetzesmaterialen führen dazu aus, dass die Interessenlage der Beteiligten in diesem Fall nicht mit jener bei der endgültigen Übertragung des Unternehmens auf den Erwerber vergleichbar sei.
Anders als bei der dauerhaften Übertragung etwa durch Kauf bleiben demnach die Eigentumsverhältnisse grundsätzlich unverändert und das Unternehmen weiterhin dem Veräußerer zugeordnet.

Für diese Fälle sieht der Entwurf zudem vor, dass der Dritte seine Verbindlichkeiten gegenüber dem neuen Unternehmer erfüllen kann, solange ihm die Fortführung im Wege der Pacht nicht bekannt ist. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn der Dritte irrtümlich an den Pächter leistet, den er fälschlicherweise für einen Dienstnehmer seines Vertragspartners hält, oder dem Dritten die rechtliche Grundlage der Unternehmensfortführung (d.h. Kaufvertrag oder Pachtvertrag) nicht bekannt ist.

Autor: DDr. Angela Perschl, Rechtsanwältin
Wipplingerstraße 31/4, A-1010 Wien
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